Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 10. Juni 2021 (4 L 188/21) den Eilantrag eines Nachbarn auf Erlass eines Baustopps abgelehnt. GÖTZE Rechtsanwälte hatten in dem Verfahren die Bauherrin vertreten. Das Verwaltungsgericht Leipzig hatte dies im Ergebnis noch anders beurteilt und einen Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht angenommen, da die Voraussetzungen für einen privilegierten Grenzbau (§ 6 I 3 SächsBO) nicht vorlagen. Sehr deutlich hatte das Verwaltungsgericht in einem obiter dictum für den ca. 5 m hinter die Bauflucht des Nachbarn zurückspringenden Baukörper zudem einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme als nahe liegend erachtet. Unser – letzlich erfolgreicher – strategischer Ansatz bestand unter anderem darin, die den Beteiligten vom Verwaltungsgericht in Form des Baustopps erteilte „Lektion“ anzunehmen und in Form einer Nachtragsgenehmigung den Rechtsfehler zügig zu heilen.
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