Öffentlich-rechtliche Verträge gelten als probates Mittel, um Konflikte, die früher durch „Befehl und Zwang“ entschieden worden wären, mehr oder weniger einvernehmlich (konsensual) zu regeln. Dabei darf ein „Ausverkauf von Hoheitsrechten“ ebenso wenig stattfinden, wie die Öffentliche Hand sich durch vertragliche Vereinbarung „Gegenleistungen“ ausbedingen darf, die sie durch Verwaltungsakt nicht anordnen könnte.

Wir beraten hier z. B. beim Abschluss von Sanierungsverträgen (im Altlasten- und Bodenschutzrecht) aber auch bei der Gestaltung von Fördermittelverträgen und städtebaulichen Verträgen. Bei der Begleitung von Einzelhandels- und Gewerbeansiedlungen sowie bei der Verwirklichung wichtig, frühzeitig die Vorteile und Grrenzen etwa von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen mit entsprechenden Durchführungsverträgen zu kennen. Wir beraten umfassend bei der Aufstellung von „klassischen“ und vorhabenbezogenen Bebauungsplänen. Näheres unter Rechtsgebiete/Baurecht und  hier bei Genehmigungsmanagement.

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