Raumbeanspruchende Großvorhaben, wie z. B. Flughäfen, Fernstraßen, Eisenbahntrassen, Ausbaumaßnahmen an Gewässern und Wasserstraßen, werden in der Regel in einem besonderen Verfahren – dem sogenannten Planfeststellungsverfahren – durch Planfeststellungsbeschluss genehmigt.

Das Besondere ist, dass hier eine Behörde über sämtliche Aspekte, die das Vorhaben berühren, mit konzentrierender Wirkung im Rahmen einer Gesamtabwägung regelmäßig „letztverbindlich“ entscheidet und damit spätere Einwendungen gegen das Vorhaben ausgeschlossen sind. Die Erfahrung zeigt, dass Abwägungsentscheidungen durchaus fehleranfällig sind.

Will man sich hiergegen zur Wehr setzen, bedarf es allerdings einiger Präzision – bereits bei der Darlegung von Einwendungen. Wegen der kurz bemessenen Fristen, aber auch wegen der sofortigen Vollziehung von Planfeststellungsbeschlüssen, ist hier zudem schnelles Handeln gefragt.

Im Fachplanungsrecht ist uns aus eigener Erfahrung nicht nur die Perspektive des „Angreifers“ (z.B. Waldbahn Markkleeberg; City-Tunnel Leipzig; Planfeststellungsverfahren Strecke Dresden-Elsterwerda, 6248) sondern ebenso die Perspektive der planenden Behörde bekannt. Zu unserer Kompetenz im Genehmigungsmanagement näher unter Leistungen, Projektmanagement / Genehmigungsmanagement.

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