Umweltrelevante Zulassungsverfahren sind rechtlich besonders komplex, da sie aufgrund der sog. Konzentrationswirkung verschiedene Fachgenehmigungen (etwa die Baugenehmigung oder naturschutzrechtliche Entscheidungen sowie Prognosen zur wasser- und entwässerungsmäßigen Erschließung) beinhalten. Dies betrifft sowohl immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren als auch Planfeststellungen für Infrastrukturvorhaben oder Deponien.
Aufgrund dieser verfahrensrechtlichen Komplexität sind die Zulassungsverfahren durch ein Miteinander verschiedener Verfahrensbeteiligter geprägt. So sind bereits auf Seiten des Antragstellers regelmäßig mehrere Fachplaner eingeschaltet, deren Koordinierung es auf der Grundlage des einzuhaltenden Verfahrensrechtes bedarf. Auch auf Seiten der Genehmigungsbehörde sind mehrere Fachbehörden und weitere Träger öffentlicher Belange beteiligt, deren Stellungnahmen in die Verfahrensführung und letztlich die Zulassungsentscheidung einfließen. Besonderes Gewicht kommt aufgrund der Standortgebundenheit des Vorhabens der Gemeinde zu, da diese über die Erteilung oder Verweigerung ihres kommunalen Einvernehmens hinaus auch bauleitplanerische Möglichkeiten hat, sich für oder gegen ein Vorhaben zu positionieren. Aufgrund der Öffentlichkeitsbeteiligung treten mit den Einwendern regelmäßig noch weitere Akteure hinzu, hierbei sind die unmittelbar persönlich Betroffenen und die altruistischen Einwender, insbesondere also die Vertreter anerkannter Umweltverbände, zu unterscheiden.
Unsere Kanzlei begleitet Zulassungsverfahren im Bau- und Fachplanungsrecht. Dies umfasst etwa die Beratung und Vertretung von Vorhabenträgern, aber auch Einwender oder Behörden. Idealerweise erfolgt die Beauftragung bereits in der Planungsphase, so dass Fachplanung und Rechtsberatung von Anfang an – und damit bei der Beratung von Vorhabenträgern schon bei der Erstellung der Antragsunterlagen – ineinandergreifen. In anderen Verfahren sind wir auch für Einwender tätig, die sich durch das geplante Vorhaben in ihren Rechten verletzt sehen. In Betracht kommt auch eine Tätigkeit als Projektmanager für Genehmigungsbehörden, denn der Genehmigungsbehörde wird durch § 2 Abs. 2 Nr. 5 der 9. BImSchV die Möglichkeit eingeräumt, sich zur Verfahrensbeschleunigung auf Kosten des Antragstellers eines externen Projektmanagers zu bedienen.
Dies kann auch die Verhandlungsleitung im Erörterungstermin umfassen. Entscheidend ist unabhängig von der Parteirolle, eine Koordination zwischen den Verfahrensbeteiligten zu erreichen und eine sachliche Auseinandersetzung auf der Basis des einzuhaltenden Verfahrensrechts zu gewährleisten. Meist sind wir im Rahmen des Projekt- und Genehmigungsmanagements daher nicht nur als Rechtsberater, sondern auch als Moderator und Projektsteuerer bzw. Krisenmanager gefragt.
Entscheidend ist unabhängig von der Parteirolle, eine Koordination zwischen den Verfahrensbeteiligten zu erreichen und eine sachliche Auseinandersetzung auf der Basis des einzuhaltenden Verfahrensrechts zu gewährleisten. Vielfach sind wir im Rahmen des Projekt- und Genehmigungsmanagements daher nicht nur als Rechtsberater, sondern auch als Moderator und Projektsteuerer bzw. Krisenmanager gefragt.