Die europäische Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) mit ihrem qualitätsorientierten, integrativen Ansatz hat das deutsche Wasserhaushaltsrecht vor enorme Herausforderungen gestellt. Im Zuge der Aufstellung von Bewirtschaftungsplänen für die Flussgebietseinheiten müssen die Planungen im Kontext der WRRL unter anderem auch Verteilungskonflikte lösen.

GÖTZE Rechtsanwälte verfolgen den Prozess der Umsetzung der WRRL (einschließlich des Diskussionsprozesses auf der Ebene der EU-Wasserdirektoren) und der „Tochterrichtlinien“ seit Jahren kritisch – aber auch konstruktiv. In einem Fachaufsatz in der Zeitschrift für Umweltrecht (Götze, ZUR 2008, 393 ff.) haben wir beispielsweise Rechtsschutzfragen im Wirkfeld von Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm nach der Wasserrahmenrichtlinie behandelt. Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm können unter bestimmten Voraussetzungen auf den gerichtlichen „Prüfstand“ gestellt werden.

Im nationalen Wasserecht waren und sind “hot spots” unserer Tätigkeit etwa die Zulassung von Bootsnutzungen und die Entwicklung eines wasserwirtschaftlichen Bewirtschaftungsregimes für einen Eigentümersee (ehemaliger Tagebau).

Im Jahre 2019/2020 haben wir im Auftrag eines Bundeslandes die Prozessvertretung beim Bundesverwaltungsgericht in einem Bund-Länder-Streitverfahren zu Fischschutz an Wasserkraftanlagen übernommen. Zu nennen ist auch ein Verfahren, in dem es auf kommunaler Seite um Anlagen in bzw. an einem Gewässer ging (Genehmigung gemäß § 36 WHG i.V.m. § 26 SächsWG).

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