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Bis auf die Raumschießanlagen sind alle Schießanlagen immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig (nach Nr. 10.18, Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV). Auch bei ihnen ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu prognostizieren, welche Immissionen durch die jeweilige Anlage verursacht werden. Die – auch fachlich hochkomplizierte – Ermittlung des maßgebenden Beurteilungspegels bestimmt sich gemäß A.1.6. der TA-Lärm nach der Richtlinie VDI 3745, Blatt 1, Ausgabe Mai 1993. Sie enthält ein Verfahren zur Berechnung des Schießlärm-Beurteilungspegels, welches erheblich von demjenigen anderer Anlagen abweicht und insbesondere an dem mittleren Einzelschusspegel (maximaler Schalldruckpegel) anknüpft. Der berechnete Beurteilungspegel ist sodann mit dem Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 der TA-Lärm zu vergleichen. Bei einer ermittelten Überschreitung sind Maßnahmen (wie die Beschränkung der Öffnungszeiten der Anlage, Vorgaben im Hinblick auf die zu verwendenden Waffen, Reduzierung der Anzahl der Schüsse, Anordnung von Abschirmmaßnahmen, usw.) vorzusehen. Auch in diesem Bereich ist es für den nachhaltigen Erfolg entscheidend, frühzeitig fachkompetente Gutachter zu beauftragen.
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