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Biogasanlagen / Blockheizkraftwerke

Durch die staatliche Förderung des in das öffentliche Netz eingespeisten Stromes (nach dem EEG) und die Privilegierung gemäß § 35 I Nr. 6 BauGB, werden zunehmend im Rahmen von landwirtschaftlichen Betrieben Biogasanlagen zur Stromerzeugung errichtet. Unabhängig davon, ob diese Anlagen immissionsschutzrechtlich oder baurechtlich genehmigungspflichtig sind, ist es auch für sie erforderlich, bereits im Genehmigungsverfahren durch einen Gutachter prognostizieren zu lassen, mit welchen Immissionen während des Betriebes der Anlage zu rechnen ist. Dabei sind neben dem üblichen A-bewerteten Schall bei diesen Anlagen vor allem die tieffrequenten Emissionsanteile zu berücksichtigen und zu bewerten. Als tieffrequent wird Schall nach Nr. 3.2 der einschlägigen DIN 45680 (Messung und Bewertung tieffrequenter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft, Ausgabe März 1997 und das dazu gehörige Baiblatt 1) bezeichnet, dessen vorherrschende Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hz liegen. Nach Nr. 7.4 der TA-Lärm i. V. m. A. 1.5 der TA-Lärm (Hinweise zur Berücksichtigung tieffrequenter Geräusche) werden tieffrequente Geräusche insbesondere durch Auspuffanlagen langsam laufender Verbrennungsmotoren – wie sie bei Biogasanlagen verwendet werden – emittiert.

Da es gegenwärtig kein anerkanntes einheitliches Prognoseverfahren für tieffrequente Geräuschanteile gibt, muss der Gutachter anhand seiner Erfahrungen mit diesen Emissionsanteilen vorgeben, welche konkreten Maßnahmen (insbesondere im Hinblick auf den Einbau von speziellen Schalldämpfern) Eingang in die Nebenbestimmungen finden müssen, damit letztlich gewährleistet ist, dass in den schutzbedürftigen Räumen die Hörbarkeitsschwelle nach Nr. 5.2.3. der DIN 45680 i. V. m. Tabelle 1 des Beiblattes 1 beim Betrieb der Anlage auch tatsächlich sicher unterschritten wird. Wir arbeiten regelmäßig mit hervorragenden und in diesem Bereich hochspezialisierten Fachgutachtern zusammen. Zudem halten wir Seminare zu diesem Thema (näheres unter Veranstaltungen, Reinhardtsgrimma und Institut für Wirtschaft und Umwelt Magdeburg (IWU)).

In der Vergangenheit haben wir erfolgreich mehrere Nachbarn vertreten, die unter Beschwerden des tieffrequenten Schalls (wie Kopfschmerzen, Unsicherheits- und Angstgefühlen, Schlafstörungen, Herabsetzung der Leistungsfähigkeit, usw.) litten oder sich vor solchen Auswirkungen schützen wollten.

  1. Verwaltungsgericht Chemnitz, Beschluss vom 3. März 2008 – 3 K 1240/07 (dazu auch unter Aktuelles vom 16. März 2008)
  2. Verwaltungsgericht Dresden, Beschluss vom 17. Juli 2008 – 1 L 141/08 (dazu auch unter Aktuelles vom 18. Juli 2008)
  3. Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg, Beschluss vom 24. März 2009 – 5 S 09.32 (dazu auch unter Aktuelles vom 30. März 2009)
  4. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29. Juni 2009 – 1 CS 09.860 (dazu auch Aktuelles vom 30. März 2009)
  5. Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg, Beschluss vom 31. März 2010 – RN 6 S 10.274 (dazu auch Aktuelles vom 1. April 2010)
  6. Bayersicher Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. August 2010 – 10 CS 10.981 (dazu auch Aktuelles vom 23. August 2010)
  1. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. Mai 2012 – 1 MN 218/11 (dazu auch Aktuelles vom 14. Mai 2012)
  1. Beschluss des VG Frankfurt vom 9. September 2009 – 8 L 2310/09.F (3) (dazu auch unter Aktuelles vom 9. September 2009)
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