Startseite » Rechtsgebiete » Umwelt » Immissionsschutzrecht » Einkaufszentren, sonstige gewerbliche Anlagen und Industrieanlagen
Im Rahmen der Planung von Einkaufszentren und anderen gewerblichen Anlagen (wie z. B. Gaststätten) ist insbesondere darauf zu achten – und durch eine Schallimmissionsprognose nachzuweisen , dass die Richtwerte nach Nr. 6.1 der TA-Lärm an den betroffenen Immissionsorten durch den Betrieb der Anlage (An- und Abfahrtsverkehr, Klima- und Belüftungstechnik, Belieferung, Kundenverkehr, usw.) nicht überschritten werden. Andernfalls besteht die Wahrscheinlichkeit, dass der Bau durch ein – von einem Nachbarn geführtes – Eilverfahren von einem Verwaltungsgericht gestoppt wird, was zu hohen Schäden für die Bauherren führen kann. Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat mit Beschluss vom 9. September 2009 den Antrag eines Nachbarn auf Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung für das Chinon-Center Hofheim abgelehnt und dem Kreisbauamt sowie dem von uns vertretenen Projektentwickler Recht gegeben und attestiert, dass die Belange der Nachbarn im Rahmen der Nebenbestimmungen zum Schallschutz ausreichend berücksichtigt worden sind.
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