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Rücksichtnahmegebot/Brandverhütungsschau

Im Streit um die geplante Ansiedlung einer Wohnanlage für betreutes Wohnen („Servicewohnen“) in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem von unseren Mandanten betrieben Freizeitzentrum (mit u.a. einer Diskothek) haben wir zwei entscheidende Zwischenerfolge erzielt. Zum einen hat der zuständige Landkreis aufgrund unseres Widerspruches die bereits erteilte Baugenehmigung für die geplante Wohnanlage wieder zurückgenommen. Alle Beteiligten mussten wissen, dass sich ein Immissionskonflikt zwischen miteinander unverträglichen Nutzungen nicht durch Schallschutzfenster („passiver Schallschutz“) im Rahmen der Anwendung der TA Lärm bewältigen lässt. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht Chemnitz mit Beschluss vom 24. August 2020 (7 L 423/20) im Eilverfahren – unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 29. Oktober 2014 (5 B 274/14) – einen Tag vor dem geplanten Termin verhindert, dass eine Brandverhütungsschau in dem Freizentzentrum vorgenommen wird. Insbesondere die Ersatzvornahmeandrohung sei rechtswidrig und unverhältnismäßig, da – durch die unstreitige „coronabedingte Schließung des Objektes“ jedenfalls derzeit keine unmittelbaren Brandrisiken ersichtlich seien.

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