Unsere Kollegen Carolin Schauer und Prof. Dr. Roman Götze hatten vor einiger Zeit die Frage, ob ein Baugenehmigungsverfahren auf Antrag des Bauherrn ausgesetzt werden kann, in einem Fachaufsatz untersucht (Götze/Schauer, LKV 2021, 241 ff.). Nach der darin vertretenen Auffassung ist die Aussetzung des Baugenehmigungsverfahrens möglich, so dass der Bauherr im Angesicht der Fiktionsfrist weder zur (von den Baubehörden mitunter nahe gelegten) Rücknahme seines Antrages gezwungen ist, noch eine Ablehnung „kassieren“ muss, soweit die Baubehörde nicht ihrerseits „aus wichtigem Grund“ die Bearbeitungsfrist verlängert (§ 69 IV 4 SächsBO). Diese Auffassung hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht jetzt für das sächsische Landesrecht ausdrücklich bestätigt (SächsOVG, Urt. v. 10.05.2022 – 1 A 493/20). Es zitierte in Randnummer 48 ausdrücklich Götze/Schauer und arbeitete – en passant – noch heraus, dass auch die Änderung der Bauvorlagen als zusätzliche Option des Bauherrn in Betracht kommt. In diesem Fall wird – anders als bei der Aussetzung – die Bearbeitungsfrist neu in Lauf gesetzt (Rdnr. 41 ff.). Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts hat erhebliche Bedeutung für den Vollzug des Baurechts in Sachsen.
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