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Unser Fachbereich

Öffentlicher Dienst

Das Tätigkeitsspektrum von GÖTZE Rechtsanwälte umfasst das gesamte Beamten- und Richterrecht, Statusstreitigkeiten, Beförderung, Dienstliche Beurteilung, Besoldung und Altersteilzeit. Besondere Tätigkeitsschwerpunkte bilden das Disziplinarrecht und das Gerichtsvollzieherdienstrecht.

Gerichtsvollzieher

GÖTZE Rechtsanwälte ist eine „Gerichtsvollzieherkanzlei“:

Seit Jahren beraten und vertreten wir Gerichtsvollzieher in diversen beamtenrechtlichen Auseinandersetzungen, z. B. der Auseinandersetzung um die Bürokostenentschädigung, aber auch in Disziplinarverfahren, Auseinandersetzungen um Dienstliche Beurteilungen u. a.

Gerichtsvollzieher sind Landesbeamte, die als „Beamte im Außendienst“ einer Sonderlaufbahn des mittleren Dienstes angehören. Mit den – viel zitierten – Besonderheiten des Gerichtsvollzieherwesens sind wir vertraut.

Beispielsweise haben wir die Frage, ob und von wem der Gerichtsvollzieher Weisungen entgegennehmen muss und welche äußersten Grenzen der Weisungsmacht des Dienstherrn gezogen sind, in einem Fachaufsatz in der Deutschen Gerichtsvollzieher Zeitung (DGVZ) rechtsgrundsätzlich behandelt. Der Beitrag von Dr. Roman Götze und Anja Schöder “Der Gerichtsvollzieher zwischen Selbstständigkeit und Weisungsgebundenheit” ist in DGVZ 2009, 1 ff. veröffentlicht.

Vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht haben GÖTZE Rechtsanwälte eine Grundsatzentscheidung erstritten, bei der die Frage geklärt wurde, wann ein Gerichtsvollzieher in den Innendienst versetzt werden kann. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht stellte klar, dass eine Versetzung in den Innendienst nur dann zulässig ist, wenn dienstliche Gründe von erheblichem Gewicht vorliegen und mildere Mittel – etwa eine Erhöhung der Prüfintensität der Geschäftsprüfungen – nicht verfangen.

Sonstiges Beamten- und Richterrecht

Wir beraten routiniert im Beamten- und Richterrecht. Expertise auf dem Gebiet des Disziplinarrechts, des Besoldungs- und Versorgungsrechts aber auch im Zusammenhang mit dienstlichen Beurteilungen können Sie voraussetzen.

Im Rahmen unserer anwaltlichen Tätigkeit konnten wir in einer Vielzahl von Fällen wichtige Entscheidungen für unsere Mandanten erzielen:

  • Das Verwaltungsgericht Leipzig entschied in einem Fall zugunsten einer von uns vertretenen Schuldirektorin. Es ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine Abordnung an eine andere Schule an und verhinderte so die Absetzung unserer Mandantin. Das Gericht rügte das Fehlen plausibler Gründe, die die Abordnung rechtfertigten und sicherte zuvor durch eine Zwischenregelung im Eilverfahren den Verbleib unserer Mandantin im Amt

 

  • In einem Fall eines niedersächsischen Beamten erklärte das Verwaltungsgericht Lüneburg dessen Dienstliche Beurteilung für rechtswidrig, da die niedersächsische Beurteilungsrichtlinie nicht korrekt angewendet worden war. Das Gericht stellte fest, dass die niedersächsische Beurteilungsrichtlinie verletzt wurde, da der festgelegte Beurteilungszeitraum nicht eingehalten wurde. Die damals neu gefasste Richtlinie sah eine „verbindliche“ Stichtagsregelung vor, die jedoch durch den dreijährigen Beurteilungszeitraum nicht korrekt umgesetzt wurde.

 

  • In einem Verfahren an der Schnittstelle von Beamtenrecht und Äußerungsrecht ging es um die Grenzen des Rechts kritischer Äußerungen einer Ministerin in den Medien. Nachdem wir im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht erfolgreich waren, wurde die Entscheidung vom Oberverwaltungsgericht aufgehoben. Das Bundesverfassungsgericht nahm – wie dies der Regelfall ist – die Verfassungsbeschwerde zwar nicht zur Entscheidung an, betonte jedoch in seinem relativ ausführlich begründeten Beschluss die Notwendigkeit einer sorgfältigen Sachverhaltsaufklärung der Instanzgerichte in der Hauptsache, die gegebenenfalls zu einer anderen verfassungsrechtlichen Beurteilung führen könnte.
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