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Was wir Ihnen anbieten.

Leistungen

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Wir bieten das gesamte Spektrum anwaltlicher Leistungen, sind beratend aber auch vor Gericht tätig. Immer wichtiger wird unser Engagement im Bereich konsensualen Handelns im öffentlichen Recht: Hier sind wir in die Gestaltung von Verträgen, z. B. Sanierungsverträge eingeschaltet.

Ein Schwerpunkt unserer anwaltlichen Tätigkeit liegt in der strategischen Beratung. Oft lassen sich Auseinandersetzungen durch vorausschauendes Agieren vermeiden oder nachteilige Wirkungen zumindest minimieren. Wir zeigen Risiken auf, bewerten das Schadenspotential verschiedener denkbarer Konfliktszenarien und sprechen auf der Grundlage dessen Handlungsempfehlungen aus.

Strategische Beratung kann dabei in einem sorgfältig vorbereiteten Beratungsgespräch ebenso bestehen wie in der Vorlage eines umfassenden Rechts- und Strategiegutachtens.

Der erforderliche und vertretbare Aufwand richtet sich nach der Bedeutung der Angelegenheit und den Vorstellungen des Mandanten.

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Umweltrelevante Zulassungsverfahren sind rechtlich besonders komplex, da sie aufgrund der sog. Konzentrationswirkung verschiedene Fachgenehmigungen (etwa die Baugenehmigung oder naturschutzrechtliche Entscheidungen sowie Prognosen zur wasser- und entwässerungsmäßigen Erschließung) beinhalten. Dies betrifft sowohl immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren als auch Planfeststellungen für Infrastrukturvorhaben oder Deponien.
Aufgrund dieser verfahrensrechtlichen Komplexität sind die Zulassungsverfahren durch ein Miteinander verschiedener Verfahrensbeteiligter geprägt. So sind bereits auf Seiten des Antragstellers regelmäßig mehrere Fachplaner eingeschaltet, deren Koordinierung es auf der Grundlage des einzuhaltenden Verfahrensrechtes bedarf. Auch auf Seiten der Genehmigungsbehörde sind mehrere Fachbehörden und weitere Träger öffentlicher Belange beteiligt, deren Stellungnahmen in die Verfahrensführung und letztlich die Zulassungsentscheidung einfließen. Besonderes Gewicht kommt aufgrund der Standortgebundenheit des Vorhabens der Gemeinde zu, da diese über die Erteilung oder Verweigerung ihres kommunalen Einvernehmens hinaus auch bauleitplanerische Möglichkeiten hat, sich für oder gegen ein Vorhaben zu positionieren. Aufgrund der Öffentlichkeitsbeteiligung treten mit den Einwendern regelmäßig noch weitere Akteure hinzu, hierbei sind die unmittelbar persönlich Betroffenen und die altruistischen Einwender, insbesondere also die Vertreter anerkannter Umweltverbände, zu unterscheiden.

Unsere Kanzlei begleitet Zulassungsverfahren im Bau- und Fachplanungsrecht. Dies umfasst etwa die Beratung und Vertretung von Vorhabenträgern, aber auch Einwender oder Behörden. Idealerweise erfolgt die Beauftragung bereits in der Planungsphase, so dass Fachplanung und Rechtsberatung von Anfang an – und damit bei der Beratung von Vorhabenträgern schon bei der Erstellung der Antragsunterlagen – ineinandergreifen. In anderen Verfahren sind wir auch für Einwender tätig, die sich durch das geplante Vorhaben in ihren Rechten verletzt sehen. In Betracht kommt auch eine Tätigkeit als Projektmanager für Genehmigungsbehörden, denn der Genehmigungsbehörde wird durch § 2 Abs. 2 Nr. 5 der 9. BImSchV die Möglichkeit eingeräumt, sich zur Verfahrensbeschleunigung auf Kosten des Antragstellers eines externen Projektmanagers zu bedienen.

Dies kann auch die Verhandlungsleitung im Erörterungstermin umfassen. Entscheidend ist unabhängig von der Parteirolle, eine Koordination zwischen den Verfahrensbeteiligten zu erreichen und eine sachliche Auseinandersetzung auf der Basis des einzuhaltenden Verfahrensrechts zu gewährleisten. Meist sind wir im Rahmen des Projekt- und Genehmigungsmanagements daher nicht nur als Rechtsberater, sondern auch als Moderator und Projektsteuerer bzw. Krisenmanager gefragt.

Entscheidend ist unabhängig von der Parteirolle, eine Koordination zwischen den Verfahrensbeteiligten zu erreichen und eine sachliche Auseinandersetzung auf der Basis des einzuhaltenden Verfahrensrechts zu gewährleisten. Vielfach sind wir im Rahmen des Projekt- und Genehmigungsmanagements daher nicht nur als Rechtsberater, sondern auch als Moderator und Projektsteuerer bzw. Krisenmanager gefragt.

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Öffentlich-rechtliche Verträge gelten als probates Mittel, um Konflikte, die früher durch „Befehl und Zwang“ entschieden worden wären, mehr oder weniger einvernehmlich (konsensual) zu regeln. Dabei darf ein „Ausverkauf von Hoheitsrechten“ ebenso wenig stattfinden, wie die Öffentliche Hand sich durch vertragliche Vereinbarung „Gegenleistungen“ ausbedingen darf, die sie durch Verwaltungsakt nicht anordnen könnte.

Wir beraten hier z. B. beim Abschluss von Sanierungsverträgen (im Altlasten- und Bodenschutzrecht) aber auch bei der Gestaltung von Fördermittelverträgen und städtebaulichen Verträgen. Bei der Begleitung von Einzelhandels- und Gewerbeansiedlungen sowie bei der Verwirklichung wichtig, frühzeitig die Vorteile und Grrenzen etwa von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen mit entsprechenden Durchführungsverträgen zu kennen. Wir beraten umfassend bei der Aufstellung von „klassischen“ und vorhabenbezogenen Bebauungsplänen. Näheres unter Rechtsgebiete/Baurecht und  hier bei Genehmigungsmanagement.

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Im Hinblick auf anwaltliche Honorare bestehen beim rechtssuchenden Publikum – oft unbegründete – Befürchtungen, in jedem Fall aber erhebliche Schwellenängste. Anders als viele andere Anwälte haben wir kein Problem damit, über Geld zu sprechen. Scheuen Sie sich nicht, die Honorarfrage auch von sich aus zu stellen.

Wir bemühen uns stets, eine für beide Seiten faire Honorarregelung zu finden.

Gerade bei umfangreichen und/oder sehr schwierigen Angelegenheiten spiegelt die gesetzliche Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) aufgrund von fiktiv angenommenen niedrigen Streitwerten allerdings oft nicht den realen Aufwand einer möglicherweise über Jahre andauernden Auseinandersetzung wider oder wird dem Haftungsrisiko des Anwalts nicht gerecht. Aus diesem Grunde kalkulieren wir regelmäßig eine aufwandsbezogene Vergütung.

Natürlich wird bei dieser Entscheidung auch das Interesse der Mandanten und die Bedeutung der Angelegenheit für die Mandanten berücksichtigt, so dass wir bei einfacheren und nicht so bedeutenden Angelegenheiten regelmäßig nach der – in diesen Fällen auch kostengerechten – Gebührenordnung abrechnen oder einen pauschalen Betrag als Vergütung kalkulieren.

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