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Wasser

Die europäische Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) mit ihrem qualitätsorientierten, integrativen Ansatz hat das deutsche Wasserhaushaltsrecht vor enorme Herausforderungen gestellt. Die Richtlinie, die eine Verbesserung des Zustandes der Oberflächengewässer und des Grundwassers bis 2015 anstrebt, ist flächendeckend durch die Aufstellung von Bewirtschaftungsplänen für die Flussgebietseinheiten umgesetzt. Bis Ende 2009 mussten für alle Flussgebietseinheiten Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme aufgestellt werden. Ziel dieser Pläne ist die Regelung der Maßnahmen, die am Gewässer erforderlich sind, um bis 2015 einen „guten Zustand“ oder ein „gutes ökologisches Potential“ zu sichern oder zu erreichen. Natürlich wird im Zuge der Planung auch über Ausnahmen nachgedacht, die die anthropogene Nutzung der Gewässer durch Schifffahrt, Landwirtschaft und Industrie auch weiterhin ermöglichen.

Von den Betroffenen noch nicht hinreichend erkannt wird, dass die Planungen im Kontext der WRRL natürlich auch Verteilungskonflikte zu lösen haben: Nicht alle Gewässernutzungen werden in gleichem Umfang wie bisher möglich sein.

GÖTZE Rechtsanwälte verfolgen den Prozess der Umsetzung der WRRL (einschließlich des Diskussionsprozesses auf der Ebene der EU-Wasserdirektoren) und der „Tochterrichtlinien“ seit Jahren kritisch – aber auch konstruktiv. In einem Fachaufsatz in der Zeitschrift für Umweltrecht (Götze, ZUR 2008, 393 ff.) haben wir beispielsweise Rechtsschutzfragen im Wirkfeld von Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm nach der Wasserrahmenrichtlinie behandelt. Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm können unter bestimmten Voraussetzungen auf den gerichtlichen „Prüfstand“ gestellt werden.

Im nationalen Wasserecht waren und sind “hot spots” unserer Tätigkeit etwa die Zulassung von Bootsnutzungen und die Entwicklung eines wasserwirtschaftlichen Bewirtschaftungsregimes für einen Eigentümersee (ehemaliger Tagebau).

Im Jahre 2019/2020 haben wir im Auftrag eines Bundeslandes die Prozessvertretung beim Bundesverwaltungsgericht in einem Bund-Länder-Streitverfahren zu Fischschutz an Wasserkraftanlagen übernommen. Zu nennen ist auch ein Verfahren, in dem es auf kommunaler Seite um Anlagen in bzw. an einem Gewässer ging (Genehmigung gemäß § 36 WHG i.V.m. § 26 SächsWG).

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