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Wir sind für Sie da.
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Auch hier haben wir unsere Expertise.

Weitere Rechtsgebiete

Neben unseren „Hauptdisziplinen“ sind wir auch in verschiedenen weiteren Bereichen des Verwaltungsrechts sowie in angrenzenden Rechtsgebieten aktiv. Dazu zählen unter anderem das Energiewirtschaftsrecht oder auch das Recht der erneuerbaren Energien (EEG). Mit unserer breiten Expertise unterstützen wir Sie auch bei spezifischen Fragestellungen in diesen und anderen Rechtsgebieten. Zögern Sie nicht, uns für eine individuelle Beratung anzusprechen. Zu unseren weiteren Tätigkeitsfeldern gehören unter anderem:

Tourismusfinanzierung

GÖTZE Rechtsanwälte sind beratend im Bereich der Tourismusfinanzierung tätig. So haben wir unter anderem an der Erstellung einer Handreichung des LTV Sachsen zur Einführung der Fremdenverkehrsabgabe (2014) mitgewirkt und den LTV Sachsen bei der Erarbeitung einer Handreichung zu sogenannten Freiwilligen Modellen (2015) unterstützt. Im Zuge der Novellierung des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG: Gästetaxe und Tourismusabgabe) erstattete unser Kollege Dr. Roman Götze dem Innenausschuss des Sächsischen Landtages ein Sachverständigengutachten. Der neue Rechtsrahmen für die Gästetaxe und Tourismusabgabe wird in der von uns (mit-)verfassten Handreichung zur Finanzierung touristischer Aufgaben erläutert (LTV Sachsen, 2017). Im November 2023 hielt unser Kollege Prof. Dr. Roman Götze auf dem Deutschen Tourismustag einen Vortrag zur Tourismusfinanzierung.

Handreichung zur Einführung einer Fremdenverkehrsabgabe

Handreichung zu Freiwilligen Modellen zur Finanzierung touristischer Aufgaben

Sachverständigengutachten zur Novellierung des SächsKAG

Handreichung zur Finanzierung touristischer Aufgaben

Folien zum Vortrag Deutscher Tourismustag 2023 in Bielefeld

Europarechtlicher Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen Annullierung eines Fluges

Flugreisende, deren Flug wegen angeblicher technischer Probleme kurzfristig annulliert wird, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Entschädigungszahlung von bis zu 600 Euro. Dieser Anspruch beruht auf einer in Deutschland unmittelbar anwendbaren europäischen Verordnung (Verordnung Nr. 261/2004, ABl. Nr. L 46 vom 17.02.2004, S. 1). Die Fluggesellschaften – unter ihnen die Lufthansa – pflegen Anträge auf Zahlung der Entschädigung regelmäßig unter Hinweis auf „außergewöhnliche Umstände“ abzulehnen. Dies ändert sich häufig, wenn der Anspruchssteller sich mit anwaltlicher Unterstützung an das Luftverkehrsunternehmen wendet und die vom Europäischen Gerichtshof in der Rechtssache Wallentin-Herman/Alitalia herausgearbeiteten Grundsätze verdeutlicht. Lesen Sie zur Reichweite des Fluggastbegriffes das Urteil des Amtsgerichtes Leipzig.

Anspruch aus der Fluggastverordnung (EG-Verordnung 261/04) auch bei erheblicher Verspätung

In der Rechtsprechung ist inzwischen auch geklärt, dass eine erhebliche Verspätung die Entschädigungsansprüche aus der Fluggastverordnung erschließt. Nach einer Entscheidung des EuGH (C-402/07 und C-432/07 – Sturgeon/Condor u.a.) kommt es nicht mehr auf die Abgrenzung zwischen Verspätung und Annullierung an, da auch eine Verspätung einer Annullierung gleichsteht, wenn sie eine Ankunftsverspätung von mindestens 3 Stunden zur Folge hat. Diese Grundsätze hat das Amtsgericht Frankfurt am Main (Az.: 30 C 2829/10 (47)) in einem von uns erstrittenen Urteil noch einmal prägnant zusammengefasst. Das Urteil, in dem auch die Frage der örtlichen Zuständigkeit und der Ausschlussgründe noch einmal klärend behandelt werden, können Sie hier herunterladen.

Europarecht ist eines der Referenzgebiete von GÖTZE Rechtsanwälte. Gerne sind wir Ihnen bei der Durchsetzung von Ansprüchen auf Entschädigung gegen Flugunternehmen bei Annullierung ihres Fluges oder großer Verspätung behilflich.

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