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Bauen im Innenbereich/Zäsur

Nachdem das Verwaltungsgericht Leipzig im Jahre 2021 die Klage auf Erlass eines Bauvorbescheides für ein Mehrfamilienhaus abgewiesen hat, wurde vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht zunächst die Berufung zugelassen. Mit Urteil vom 17. August 2023 wurde nun der Landkreis verpflichtet, den streitigen Vorbescheid zu erteilen (Urteil). Das Oberverwaltungsgericht ist vollumfänglich unserer Rechtsauffassung gefolgt und hat – aufgrund eines Ortstermins – bestätigt, dass der das Grundstück einfassende Wall (der von einem vor 100 Jahren stattgefundenen Sandabbau resultiert) – als „natürliche“ Grenze – das Grundstück „einkesselt“ und es damit noch – als letztes Grundstück – zum Innenbereich zählt. Interessant sind auch die Ausführungen zum „Einfügen“ im Sinne des § 34 I BauGB bzgl. des Tatbestandsmerkmals „der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll“ und zur immer wieder problematischen Frage der maßgebenden näheren Umgebung bei diesem Merkmal. Wir freuen uns, dass damit ein mehr als 7 Jahre andauernder Rechtsstreit erfolgreich beendet worden ist.

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